EU-Feuerwaffenrichtlinie – Jetzt sind die Schützenvereine gefragt

Information für alle angeschlossenen Vereine, Bruderschaften und Gesellschaften mit Sportschützenabteilungen!

Liebe Schützen,

mal wieder ist eine Veränderung (Verschärfung) des Waffengesetzes in der politischen Beratung. Wir, die Traditionsschützen, sind diesmal nicht betroffen. Aber unsere Sportschützen.

Bisher müssen die Sportschützen zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe (§14 Abs. 3 und 4 WaffG-E.) ein Bedürfnis nachweisen, das sich auf regelmäßiges Schießen nach der Sportordnung des Verbandes stützt. Im Jahr vor Beantragung der waffenrechtlichen Erlaubnis muss entweder einmal im Monat oder 18-mal über das Jahr verteilt mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe geschossen werden.

Drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgt eine Prüfung zum Fortbestehen des Bedürfnisses. Auch nach Ablauf dieser drei Jahre kann das Bedürfnis und somit der weitere Besitzanspruch der erworbenen Waffe(n) geprüft werden.

Im Rahmen der nun anstehenden gesetzlichen Änderung ist angedacht, dass das weitere Fortbestehen des Bedürfnisses stets und fortlaufend geprüft werden soll. Hierzu muss die Sportschützeneigenschaft nicht mehr im Allgemeinen nachgewiesen werden, sondern in erheblichem Umfang für jede im Besitz des Sportschützen befindliche Waffe. Laut aktuellem Entwurf müsste ein Sportschütze dann mit jeder seiner Waffen in einem Zeitraum von drei Jahren 18 Schießtage erbringen.

Der Kontaktkreis der Schützenverbände in Nordrhein-Westfalen hat daher ein Schreiben an die heimischen Bundestags- und Landtagsabgeordneten verfasst. In diesem Schreiben wird die Rücknahme der Verschärfung im Waffengesetz gefordert. Das Schreiben findet Ihr auf der Internetseite vom Westfälischen Schützenbund (www.wsb1861.de) und vom Rheinischen Schützenbund (www.rsb2020.de). Durch Übersendung dieses Schreibens an die für Euch zuständigen Bundestags- und Landtagsabgeordneten, versehen mit Eurer Vereinsanschrift, in der 43. Kalenderwoche kann sicherlich zur maßvollen Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht beitragen.

Weitere Informationen beim WSB:

https://www.wsb1861.de/index.php/news/3330-eu-feuerwaffenrichtlinie-jetzt-sind-die-schuetzenvereine-gefragt

https://www.wsb1861.de/index.php/news/3329-aktuelle-stellungnahme-des-dsb-zur-aenderung-des-waffenrechts

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